§ 158 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 158

(1) § 158.Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

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Gehaltsgruppe Planstelle

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Staatsanwalt für den Sprengel der

Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

I Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

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Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft

II Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

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III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

____________________________________________________________________

in der Gehaltsgruppe

in der ___________________________________________

Gehaltsstufe I II III

___________________________________________

Schilling

____________________________________________________________________

1 26 368 - -

2 29 158 - -

3 31 951 - -

4 34 744 - -

5 37 536 - -

6 40 329 - -

7 43 125 - -

8 44 956 47 298 -

9 47 610 50 089 50 743

10 50 266 52 883 53 535

11 52 925 55 677 59 123

12 55 579 58 470 67 502

13 58 232 61 259 70 294

14 61 026 66 844 73 088

15 63 818 72 429 75 878

16 66 613 75 224 78 672

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

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