§ 158 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 158.

(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

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Gehaltsgruppe Planstelle

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Staatsanwalt für den Sprengel der

Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

I Staatsanwalt

Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter)

Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft

Leiter einer Staatsanwaltschaft

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Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft

II Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft

Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

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III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

_____________________________________________________

in der Gehaltsgruppe

in der __________________________________________

Gehalts- I II III

stufe __________________________________________

 Euro

_____________________________________________________

1 2074,5 -- --

2 2291,9 -- --

3 2509,7 -- --

4 2727,1 -- --

5 2944,7 -- --

6 3162,5 -- --

7 3380,3 -- --

8 3523,1 3705,6 --

9 3729,8 3923,2 3974,0

10 3936,8 4140,8 4191,5

11 4144,1 4358,4 4627,1

12 4350,9 4576,2 5279,9

13 4557,7 4793,5 5497,5

14 4775,4 5228,7 5715,3

15 4993,1 5663,9 5932,7

16 5210,8 5881,7 6150,4

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

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