Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 158
(1) § 158.Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
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Gehaltsgruppe Planstelle
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Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
I Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
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Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
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III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
____________________________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
in der ____________________________________________________
Gehaltsstufe I II III
_______________________________________________________
Schilling
____________________________________________________________________
1 25 868 - -
2 28 658 - -
3 31 451 - -
4 34 244 - -
5 37 036 - -
6 39 829 - -
7 42 625 - -
8 44 456 46 798 -
9 47 110 49 589 50 243
10 49 766 52 383 53 035
11 52 425 55 177 58 623
12 55 079 57 970 67 002
13 57 732 60 759 69 794
14 60 526 66 344 72 588
15 63 318 71 929 75 378
16 66 113 74 724 78 172
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
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