§ 156
Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstellen
(1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
- a) mit Ablauf der Lehrzeit (§ 152 Abs. 1);
- b) mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 152 Abs. 2);
- c) mit dem Tode des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
- d) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;
- e) durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 157);
- f) durch Kündigung (§ 159);
- g) bei Auflösung des Lehrbetriebes;
- h) durch einvernehmliche Auflösung (§ 158);
- i) durch außerordentliche Auflösung (§ 159a);
- j) mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 1a Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) zu löschen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 152 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis gleichzeitig beendet wird (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Lehrlingsausbildung durch den Wechsel nicht gefährdet wird.
30.12.2014
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