§ 156 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Delegiertenausweis

§ 156.

Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über eine Beschwerde rechtskräftig entschieden, so ist jedem gewählten Delegierten und Ersatzmann ein vom Vorsitzenden der Wahlkommission unterfertigter Ausweis auszuhändigen.

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