§ 156
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über etwa erhobene Beschwerden rechtskräftig entschieden, so hat die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister das Wahlergebnis im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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