§ 155 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 155

Versetzung des Inhabers einer
schulfesten Stelle

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 39 nur

  1. 1. mit seiner Zustimmung,
  2. 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 44 Abs. 2,
  3. 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4. bei Auflassung der Planstelle oder
  5. 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte

    an eine andere Schule versetzt werden.

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