§ 155.
(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 153 Abs. 1) gilt Abs. 1 sinngemäß. Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 153 Abs. 2), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
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