§ 155 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Laut Z 36 (§ 292 Z 4) LGBl. Nr. 9/2008 gilt folgende Übergangsbestimmung: Die Bestimmung des § 155 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.

§ 155

Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die

  1. 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebs oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
  3. 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992).

(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.

(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:

  1. 1. Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
  2. 2. in Betrieben einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.

(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.

(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.

(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

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