§ 155.
(1) Der in einem Bescheid festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 153 Abs. 1) gilt Abs. 1 sinngemäß. Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 153 Abs. 2), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
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