§ 155 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 155

Anfechtung der Wahlen

(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerde angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.

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