§ 155 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Anfechtung der Wahl der Delegierten

§ 155.

(1) Das Wahlergebnis kann von jedem im Jagdbezirk wahlberechtigten Mitglied des Landesjagdverbandes und von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß waren, mit Beschwerde angefochten werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154 Abs. 3) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die endgültig entscheidet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)