§ 151 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

7. Abschnitt

Lehrlingswesen

§ 151

Lehrverhältnis

(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in nach den Bestimmungen der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 anerkannten Lehrbetrieben oder bewilligten besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind (Heimlehre).

(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung unter entsprechender Berücksichtigung gewährter Naturalleistungen (§ 15 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991).

(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 10 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144).

(8) Auf Antrag hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 genannten Frist keine neuen Lehrlinge aufnehmen.

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