Wählerliste
§ 151.
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wählerliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerliste ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wählerliste können die Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden hat.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt die Auflage der Wählerliste.
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