§ 151 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 151

Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
  3. 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

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