§ 151
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind
- 1. die Überstundenvergütung (§ 153),
- 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 154),
- 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 155),
- 4. die Journaldienstzulage (§ 156),
- 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 157),
- 6. die Mehrleistungszulage (§ 158),
- 7. die Belohnung (§ 159),
- 8. die Erschwerniszulage (§ 160),
- 9. die Gefahrenzulage (§ 161),
- 1 0. die Aufwandsentschädigung (§ 162),
- 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163),
- 12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 164),
- 13. die Jubiläumszuwendung (§ 165),
- 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 166),
- 15. die Ausgleichszulage (§ 166b).
(1a) Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Landesregierung kann die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
- 1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage,
- 2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 bis 11 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
- 3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Geldbetrag festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(6) Die Landesregierung hat die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monatsersten wirksam.
02.12.2019
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