Heeresdienstzulage
§ 151.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
- 1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2138,9 €,
- 2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV 105,1 €,
- 3. in der Dienstklasse V 70,5 €.
(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40230306
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)