§ 151
— Heeresdienstzulage
(1) § 151.Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage
richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der
Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 .............................. 106,9 €,
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der
Dienstklasse IV ..................................... 80,7 €,
3. in der Dienstklasse V ............................... 53,6 €.
(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
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