§ 151 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 151

— Heeresdienstzulage

(1) § 151.Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage

richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt

1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der

Dienstklasse III der

Verwendungsgruppe H 2 .............................. 109,8 €,

2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der

Dienstklasse III der Verwendungsgruppe

H 2, in der Dienstklasse III der

Verwendungsgruppe H 1 und in der

Dienstklasse IV ..................................... 82,9 €,

3. in der Dienstklasse V ............................... 55,0 €.

(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

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