§ 151 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Heeresdienstzulage

§ 151.

(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt

  1. 1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2 ……...

115,8 €,

  1. 2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV …………...

87,5 €,

  1. 3. in der Dienstklasse V ………………………………………………………………….

58,1 €.

(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)