§ 151 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Heeresdienstzulage

§ 151.

(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt

  1. 1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2 ……...

119,2 €,

  1. 2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV …………...

90,1 €,

  1. 3. in der Dienstklasse V ………………………………………………………………….

59,8 €.

(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

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