§ 151
Verkündung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission mündlich zu verkünden.
17.05.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 151
Verkündung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission mündlich zu verkünden.
17.05.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)