§ 14b Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 14b.

(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

  1. 1. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
  2. 2. ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;
  3. 3. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
  4. 4. der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
  5. 5. der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
  6. 6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

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