§ 14b
(1) § 14b.Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
- 1. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
- 2. ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
- 3. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
- 4. der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
- 5. der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
- 6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.
(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Kammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Kammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
(4) Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens
- 1. zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und
- 2. einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung
zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach § 14d Abs. 1 vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
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