§ 14b Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2006

§ 14b

(1) § 14b.Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

  1. 1. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
  2. 2. ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
  3. 3. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
  4. 4. der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
  5. 5. der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
  6. 6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

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