§ 14 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

6. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen Erstellung

§ 14

§ 14. Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 25 auszuwerten und zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)