Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).
6. Abschnitt
Bundesstatistik und Datensicherheit Bundesstatistik
§ 14.
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin für Bildung und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus der Gesamtevidenz für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer (das Ersatzkennzeichen) beizufügen und sodann die Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben ferner im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen (Anlage 3) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
(3) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auszuwerten und in Form von anonymisierten und aggregierten Daten zu veröffentlichen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40175119
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