6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen Erstellung
§ 14.
Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Studierenden in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage, Feldinhalte 1 bis 26 auszuwerten und zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)