§ 14 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Archivdienst

§ 14.

(1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.

(2) Hat der Bedienstete die Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände ,Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation` und ,Archivwesen`.

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