Archivdienst
§ 14.
Im Archivdienst entfällt bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand “Archivwesen", wenn der Bedienstete die Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung erfolgreich abgelegt hat.
Schlagworte
Ersatz, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099368
alte Dokumentnummer
N61980115090
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