§ 14 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Archivdienst

§ 14.

(1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ersatz, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40037888

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