§ 14 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Kostenersatz

§ 14.

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2008: 67 200 Euro
  2. 2. im Jahr 2009: 84 642 Euro
  3. 3. im Jahr 2010: 87 181 Euro
  4. 4. im Jahr 2011: 89 797 Euro
  5. 5. im Jahr 2012: 92 491 Euro

    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahreabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2012 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2013 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

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