§ 14 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2019

Kostenersatz

§ 14.

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz für die Jahre 2019 bis 2023 in der maximalen Höhe von 133 090 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40214657

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