§ 14 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.2014

Kostenersatz

§ 14.

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger Kostenersatz in folgender maximaler Höhe:

  1. 1. im Jahr 2013: 104 740 Euro,
  2. 2. im Jahr 2014: 107 851 Euro,
  3. 3. im Jahr 2015: 111 087 Euro,
  4. 4. im Jahr 2016: 114 420 Euro,
  5. 5. im Jahr 2017: 117 853 Euro,
  6. 6. im Jahr 2018: 121 389 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2019 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40164934

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