§ 149
Erholungsurlaub
(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2):
- 1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren und
- 2. 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 28 Jahren.
§ 154 Abs. 11 ist anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
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