§ 144 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

16. Abschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 144
Verantwortlichkeit

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

03.12.2019

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