§ 141 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 141

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz oder in einer hierzu ergangenen Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

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