§ 141 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013

§ 141

Wahlliste

(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt die Auflage der Wahlliste.

15.01.2014

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