§ 141 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 141
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.

03.12.2019

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