Finanzkontrollausschuß
§ 141.
(1) Der Finanzkontrollausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden wählen. Im Falle seiner Verhinderung ist ein anderes Mitglied für die Dauer der Verhinderung zum Vorsitzenden zu wählen. Für jedes ausgeschiedene Mitglied hat dessen Ersatzmann nachzurücken.
(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem andern Organ des Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.
(3) Dem Finanzkontrollausschuß obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.
(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.
(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuß sind dem Finanzkontrollausschuß gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.
(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuß dem Vorstand und Ausschuß schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.
(7) Zur Beschlußfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
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