§ 13.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
- 2. Anlage D3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
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