§ 13 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13

(1) § 13.Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

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