Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13
(1) § 13.Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern durch die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten kann, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.
(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.
(3) Ferner sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen im militärischen Bereich ausgenommen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung dienen.
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