Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 13.
(1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.
(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Schlagworte
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058925
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)