§ 13 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13.

(1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Schlagworte

Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058925

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