Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Leibeserziehung, Leibesübungen und Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13.
Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
- a) in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen in Musikerziehung,
- b) in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
- c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
- d) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
- e) im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
- f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
- g) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
- h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
- i) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
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