§ 13 Leistungsbeurteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

Leibeserziehung, Leibesübungen und Musikerziehung von besonderer

Bedeutung sind

§ 13

§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  1. a) in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen in Musikerziehung,
  2. b) in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
  3. c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  4. d) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
  5. e) im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
  6. f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  7. g) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
  8. h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
  9. i) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung sowie Werkerziehung.

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