§ 13 Leistungsbeurteilungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2016

Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

§ 13.

Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  1. a) in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
  2. b) in den Hauptschulen und in den Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  3. c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  4. d) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
  5. e) im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
  6. f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  7. g) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  8. h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
  9. i) in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR40189091

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