2. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber Genehmigung
§ 13
Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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