§ 13 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber Genehmigung

§ 13

Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 16) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 61) bedarf einer Genehmigung der Energie-Control Kommission nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.

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