§ 13 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

4. Teil

Betrieb von Erdgasunternehmen

1. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen Genehmigung und Anzeige

§ 13

(1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens (§ 6 Z 8) oder eines Verteilerunternehmens (§ 6 Z 30) bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers, der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme anzuzeigen.

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